Heizkostenzuschuss Land Steiermark
Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2025 den Heizkostenzuschuss wieder in der Höhe von 340 Euro beschlossen. Diese Maßnahme stellt wieder eine wichtige Unterstützung für tausende steirische Haushalte dar.
Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann von 16. Oktober 2025 bis 27. Februar 2026 in Gemeindeamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern, sowie in den Servicezentren und Servicestellen der Stadt Graz beantragt werden.
Auch in diesem Jahr werden die Einkommensobergrenzen (Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen) auf das aktuelle EU-SILC-Niveau angehoben. Diese betragen:
für einen Ein-Personen-Haushalte 1.661,00 Euro,
Haushaltsgemeinschaften 2.492,00 Euro,
sowie 498 Euro für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind.
Wichtig: Das monatliche Einkommen wird so berechnet: Jahresnettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) ÷ 12.
Die genauen Bestimmungen finden Sie in der Richtlinie.
Bei Fragen steht Ihnen wie immer auch das Sozialservice des Landes unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/20 10 10 zur Verfügung.
Richtlinie:
Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark
(Einmalzuschuss für die Heizperiode 2025/2026)
(1) Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollen
einkommensschwache Haushalte in der Steiermark
finanziell unterstützt werden.
(2) Umfang und Höhe der Förderung
Pro Haushalt kann ein Ansuchen gestellt werden. Anträge
können ab 16. Oktober 2025 ausschließlich in
der Wohnsitzgemeinde, in den zuständigen Stadtämtern,
Servicecentern und Servicestellen der Stadt
Graz gestellt werden. Als Haushalt gilt eine in sich
abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen
Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt. Das
Erfordernis eines eigenen Sanitärbereiches entfällt,
wenn sich der Wasseranschluss außerhalb der
Wohneinheit befindet. Der Zuschuss wird in Form einer
Einmalzahlung für die Heizperiode 2025/2026
gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt € 340,00
für alle Heizungsanlagen, wobei die Heizkosten vorgelegt
werden müssen.
(3) Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses
ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
seit mindestens fünf Jahren den ununterbrochenen
und rechtmäßigen Hauptwohnsitz in der Steiermark
innehat. Weiters muss die Antragstellerin
bzw. der Antragsteller zumindest seit 1. September
2025 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet
sein. Leben weitere Personen im selben
Haushalt, welche für die Ermittlung der Fördergrenzen
zu berücksichtigen sind, müssen auch diese seit
1. September 2025 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse
gemeldet sein.
Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind
Drittstaatsangehörige, Bewohnerinnen und Bewohner
von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen
sowie von Alten- und Pflegeheimen. Minderjährige
sind von der Antragstellung ebenfalls ausgeschlossen.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss
haben auch all jene Personen, die eine Wohnunterstützung
in der Heizsaison (Oktober 2025 –
März 2026) beziehen.
(4) Einkommen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses
ist, dass das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen
(= anrechenbares Gesamteinkommen
sämtlicher im Haushalt „hauptwohnsitzgemeldeter“
Personen) die in Punkt 5. festgelegten Einkommensobergrenzen
nicht übersteigt.
Das für die Berechnung maßgebliche monatliche
Einkommen errechnet sich aus dem tatsächlich zufließenden
Einkommen.
Als anrechenbares Einkommen gilt:
1. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit:
Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem
Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate
und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage
minus Lohnsteuer des
aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12.
Bei wechselndem Einkommen ist das zum Zeitpunkt
der Antragstellung aktuelle Einkommen zur
Berechnung heranzuziehen.
2. Bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb
und Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung: Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage
ist vom Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn,
der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hierfür
sind die Einkommensteuerbescheide dieser
Jahre vorzulegen.
3. Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft:
Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes lt.
letztgültigen Einheitswertbescheid anzusetzen.
Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft
gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins
in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze
Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die
erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu
berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen
Einkommen zuzurechnen (Jahresförderung:
12).
4. Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-,
Witwen-, Halb-, und Vollwaisenpension):
Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises
des laufenden Jahres. Die Berechnung
erfolgt wie unter Punkt 4 Abs.1.
5. Unfallrente, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenenentschädigung
6. Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenzgeld und
Wochengeld
7. Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten)
8. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss
(Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice
Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz
multipliziert mit 365 dividiert durch 12.
9. Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld
10. Einkünfte von Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten, jedoch
ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung
durch den Truppenkörper).
11. Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des
Lebensunterhaltes dient (somit nicht z.B. Spitalskosten).
12. Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz
13. Hilfe zum Lebensunterhalt nach §9 Steiermärkisches
Behindertengesetz.
14. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung
(Berechnung wie unter Ziffer 1).
15. Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene
Ehegattinnen/Ehegatten
16. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder
17. Freiwillige Unterstützungsleistungen der Eltern
18. Lehrlingsentschädigung
19. Bundes- und Landesstipendien
20. Studienbeihilfe
21. Familienbeihilfe
22. Kindergartenbeihilfe
23. Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern
24. Ausgedinge
Auf Anforderung der überprüfenden Behörde sind die
Einkommensverhältnisse durch Vorlage von Kontoauszügen
nachzuweisen. Sofern das Einkommen
oder die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht
hinreichend plausibel dargelegt und durch geeignete
Unterlagen belegt wird, gilt der Antrag als unvollständig.
Als Einkommen gelten insbesondere nicht:
1. Pflegegeld
2. erhöhte Familienbeihilfe
3. Ruhegeld für Pflegeeltern
4. Pflegeelterngeld
5. Einkommen von Personen, die aufgrund der
Richtlinien der 24-Stunden-Betreuung des Bundes
in der Wohnung gemeldet sind.
6. Allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse.
7. Heimopferrente
8. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter
Sonder- und Mehrbedarfe gewährt.
(5) Einkommensgrenzen
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des
Heizkostenzuschusses gelten folgende Richtwerte:
für Einpersonenhaushalte € 1.661,00
für Ehepaare bzw.
Haushaltsgemeinschaften € 2.492,00
für jedes Familienbeihilfe beziehende
im Haushalt lebende Kind € 498,00
Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen,
die von der Rezeptgebühr befreit sind.
(6) Antragstellung
Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
des Heizkostenzuschusses.
Als Frist für die Antragstellung gilt der 27.02.2026.
Die Eingabe des Antrages spätestens bis zu diesem
Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt,
Servicecenter und den Servicestellen der Stadt
Graz gilt als rechtzeitig. Die Gemeindeämter, Stadtämter
bzw. Servicecenter und Servicestellen der
Stadt Graz müssen die Anträge bis spätestens
06.03.2026 über das Stammportal an die A11 Soziales,
Arbeit und Integration übermitteln.
Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von
Anträgen behält sich die Abteilung 11 Soziales, Arbeit
und Integration vor.
(7) Rückzahlungsverpflichtung
Erlischt der Anspruch auf Heizkostenzuschuss für die
Förderperiode 2025/2026, ist der Heizkostenzuschuss
zurückzuzahlen.
(8) Datenverarbeitung und
datenschutzrechtliche Bestimmungen
Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist
gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f Datenschutz- Grundverordnung
ermächtigt, alle im Förderungsantrag des
Heizkostenzuschusses enthaltenen sowie die bei der
Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei
allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungsnehmerin
bzw. den Förderungswerber betreffenden
personenbezogenen Daten für Zwecke der
Abwicklung, für Kontrollzwecke und für allfällige
Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten