Heizkostenzuschuss Land Steiermark

17.10.2025, 10:06 Uhr
Helmut Sommer
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Foto: Foto: Gemeinde Kirchbach-Zerlach
Foto: Gemeinde Kirchbach-Zerlach

Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2025 den Heizkostenzuschuss wieder in der Höhe von 340 Euro beschlossen. Diese Maßnahme stellt wieder eine wichtige Unterstützung für tausende steirische Haushalte dar.

Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann von 16. Oktober 2025 bis 27. Februar 2026 in Gemeindeamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern, sowie in den Servicezentren und Servicestellen der Stadt Graz beantragt werden.

Auch in diesem Jahr werden die Einkommensobergrenzen (Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen) auf das aktuelle EU-SILC-Niveau angehoben. Diese betragen:

für einen Ein-Personen-Haushalte 1.661,00 Euro,

Haushaltsgemeinschaften 2.492,00 Euro,

sowie 498 Euro für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind.

Wichtig: Das monatliche Einkommen wird so berechnet: Jahresnettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) ÷ 12.

Die genauen Bestimmungen finden Sie in der Richtlinie.

Bei Fragen steht Ihnen wie immer auch das Sozialservice des Landes unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/20 10 10 zur Verfügung.

Info Land Steiermark


Richtlinie:

Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark

(Einmalzuschuss für die Heizperiode 2025/2026)


(1) Zweck der Förderung

Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollen

einkommensschwache Haushalte in der Steiermark

finanziell unterstützt werden.

(2) Umfang und Höhe der Förderung

Pro Haushalt kann ein Ansuchen gestellt werden. Anträge

können ab 16. Oktober 2025 ausschließlich in

der Wohnsitzgemeinde, in den zuständigen Stadtämtern,

Servicecentern und Servicestellen der Stadt

Graz gestellt werden. Als Haushalt gilt eine in sich

abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen

Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt. Das

Erfordernis eines eigenen Sanitärbereiches entfällt,

wenn sich der Wasseranschluss außerhalb der

Wohneinheit befindet. Der Zuschuss wird in Form einer

Einmalzahlung für die Heizperiode 2025/2026

gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt € 340,00

für alle Heizungsanlagen, wobei die Heizkosten vorgelegt

werden müssen.

(3) Antragsberechtigung

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses

ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller

seit mindestens fünf Jahren den ununterbrochenen

und rechtmäßigen Hauptwohnsitz in der Steiermark

innehat. Weiters muss die Antragstellerin

bzw. der Antragsteller zumindest seit 1. September

2025 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet

sein. Leben weitere Personen im selben

Haushalt, welche für die Ermittlung der Fördergrenzen

zu berücksichtigen sind, müssen auch diese seit

1. September 2025 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse

gemeldet sein.

Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind

Drittstaatsangehörige, Bewohnerinnen und Bewohner

von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen

sowie von Alten- und Pflegeheimen. Minderjährige

sind von der Antragstellung ebenfalls ausgeschlossen.

Grundsätzlich keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss

haben auch all jene Personen, die eine Wohnunterstützung

in der Heizsaison (Oktober 2025 –

März 2026) beziehen.

(4) Einkommen

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses

ist, dass das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen

(= anrechenbares Gesamteinkommen

sämtlicher im Haushalt „hauptwohnsitzgemeldeter“

Personen) die in Punkt 5. festgelegten Einkommensobergrenzen

nicht übersteigt.

Das für die Berechnung maßgebliche monatliche

Einkommen errechnet sich aus dem tatsächlich zufließenden

Einkommen.

Als anrechenbares Einkommen gilt:

1. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit:

Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem

Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate

und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage

minus Lohnsteuer des

aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12.

Bei wechselndem Einkommen ist das zum Zeitpunkt

der Antragstellung aktuelle Einkommen zur

Berechnung heranzuziehen.

2. Bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb

und Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung: Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage

ist vom Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn,

der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)

ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hierfür

sind die Einkommensteuerbescheide dieser

Jahre vorzulegen.

3. Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft:

Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes lt.

letztgültigen Einheitswertbescheid anzusetzen.

Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft

gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins

in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze

Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die

erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu

berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen

Einkommen zuzurechnen (Jahresförderung:

12).

4. Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-,

Witwen-, Halb-, und Vollwaisenpension):

Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises

des laufenden Jahres. Die Berechnung

erfolgt wie unter Punkt 4 Abs.1.

5. Unfallrente, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenenentschädigung

6. Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenzgeld und

Wochengeld

7. Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten)

8. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss

(Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice

Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz

multipliziert mit 365 dividiert durch 12.

9. Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld

10. Einkünfte von Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten, jedoch

ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung

durch den Truppenkörper).

11. Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des

Lebensunterhaltes dient (somit nicht z.B. Spitalskosten).

12. Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz

13. Hilfe zum Lebensunterhalt nach §9 Steiermärkisches

Behindertengesetz.

14. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung

(Berechnung wie unter Ziffer 1).

15. Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene

Ehegattinnen/Ehegatten

16. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder

17. Freiwillige Unterstützungsleistungen der Eltern

18. Lehrlingsentschädigung

19. Bundes- und Landesstipendien

20. Studienbeihilfe

21. Familienbeihilfe

22. Kindergartenbeihilfe

23. Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern

24. Ausgedinge

Auf Anforderung der überprüfenden Behörde sind die

Einkommensverhältnisse durch Vorlage von Kontoauszügen

nachzuweisen. Sofern das Einkommen

oder die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht

hinreichend plausibel dargelegt und durch geeignete

Unterlagen belegt wird, gilt der Antrag als unvollständig.

Als Einkommen gelten insbesondere nicht:

1. Pflegegeld

2. erhöhte Familienbeihilfe

3. Ruhegeld für Pflegeeltern

4. Pflegeelterngeld

5. Einkommen von Personen, die aufgrund der

Richtlinien der 24-Stunden-Betreuung des Bundes

in der Wohnung gemeldet sind.

6. Allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse.

7. Heimopferrente

8. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter

Sonder- und Mehrbedarfe gewährt.

(5) Einkommensgrenzen

Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des

Heizkostenzuschusses gelten folgende Richtwerte:

für Einpersonenhaushalte € 1.661,00

für Ehepaare bzw.

Haushaltsgemeinschaften € 2.492,00

für jedes Familienbeihilfe beziehende

im Haushalt lebende Kind € 498,00

Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen,

die von der Rezeptgebühr befreit sind.

(6) Antragstellung

Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung

des Heizkostenzuschusses.

Als Frist für die Antragstellung gilt der 27.02.2026.

Die Eingabe des Antrages spätestens bis zu diesem

Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt,

Servicecenter und den Servicestellen der Stadt

Graz gilt als rechtzeitig. Die Gemeindeämter, Stadtämter

bzw. Servicecenter und Servicestellen der

Stadt Graz müssen die Anträge bis spätestens

06.03.2026 über das Stammportal an die A11 Soziales,

Arbeit und Integration übermitteln.

Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von

Anträgen behält sich die Abteilung 11 Soziales, Arbeit

und Integration vor.

(7) Rückzahlungsverpflichtung

Erlischt der Anspruch auf Heizkostenzuschuss für die

Förderperiode 2025/2026, ist der Heizkostenzuschuss

zurückzuzahlen.

(8) Datenverarbeitung und

datenschutzrechtliche Bestimmungen

Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist

gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f Datenschutz- Grundverordnung

ermächtigt, alle im Förderungsantrag des

Heizkostenzuschusses enthaltenen sowie die bei der

Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei

allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungsnehmerin

bzw. den Förderungswerber betreffenden

personenbezogenen Daten für Zwecke der

Abwicklung, für Kontrollzwecke und für allfällige

Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten